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   BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17   

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BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17 (https://dejure.org/2020,2913)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2020 - XII ZB 478/17 (https://dejure.org/2020,2913)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2020 - XII ZB 478/17 (https://dejure.org/2020,2913)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 FamFG, § 2 Abs 1 NamÄndG, § 2 Abs 3 NamÄndG, § 3 NamÄndG
    Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen die familiengerichtliche Genehmigung der vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren; Versagung der Genehmigung bei fehlendem wichtigen Grund ...

  • IWW

    § 1628 BGB, § ... 59 Abs. 1 FamFG, § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1751 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1751 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1750 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 1751 Abs. 3 BGB, § 1918 BGB, Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, §§ 1821 ff. BGB, § 1618 Satz 4 BGB, § 151 Nr. 4 FamFG, §§ 159, 160 FamFG, § 159 Abs. 1 FamFG, Art. 54 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 159 FamFG, § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 160 Abs. 1 FamFG, § 151 Nr. 1 bis Nr. 5 FamFG, § 162 FamFG, § 160 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 160 Abs. 2 FamFG, § 159 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 160 Abs. 3 FamFG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 7 Abs. 6 FamFG, §§ 51 Abs. 2, 160 Abs. 1, 4 FamFG, § 1757 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Befugnis eines nichtsorgeberechtigten Elternteils bei vorliegender Namensübereinstimmung mit seinem Kind zur Beschwerde gegen die erteilte familiengerichtliche Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren; ...

  • rewis.io

    Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen die familiengerichtliche Genehmigung der vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren; Versagung der Genehmigung bei fehlendem wichtigen Grund ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 59 ; NamÄndG § 2 Abs. 1 ; NamÄndG § 3

  • rechtsportal.de

    Befugnis eines nichtsorgeberechtigten Elternteils bei vorliegender Namensübereinstimmung mit seinem Kind zur Beschwerde gegen die erteilte familiengerichtliche Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Genehmigung eines öffentlich-rechtlichen Namensänderungsantrags

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beschwerdebefugnis bei Einbenennung in Namen der Pflegefamilie

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdebefugnis bei Einbenennung in Namen der Pflegefamilie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1220
  • MDR 2020, 414
  • FamRZ 2020, 585
  • Rpfleger 2020, 368
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern:

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
    Das Familiengericht darf die Genehmigung der von dem Vormund beabsichtigten Antragstellung nicht schon dann versagen, wenn nach seiner eigenen rechtlichen Einschätzung auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen kein wichtiger Grund im Sinne von § 3 NamÄndG für eine Änderung des Mündelnamens gegeben ist; wenn sich im Genehmigungsverfahren das Erfordernis ergibt, verschiedene für und gegen eine Namensänderung sprechende Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, muss diese Aufgabe im Zweifel den zuständigen Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichten überlassen bleiben und darf die Genehmigung nicht verweigert werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15, FamRZ 2017, 119).

    Zwar sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Stellung eines Namensänderungsantrags dem Interesse des Mündels entspricht, naturgemäß auch die Erfolgsaussichten der von dem Vormund beabsichtigten Rechtsverfolgung einzubeziehen, weil es nicht im wohlverstandenen Interesse des Mündels liegen kann, in aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen zu werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 10).

    Denn bei der Prüfung, welcher Elternteil zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit besser geeignet erscheint, hat das Familiengericht sämtliche Aspekte der von den Eltern angestrebten divergierenden Ziele einzubeziehen und diese, soweit aufgrund der zu treffenden Feststellungen möglich, auch rechtlich umfassend zu würdigen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 9 ff.).

  • VGH Bayern, 07.03.2008 - 5 B 06.3062

    Zu den Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
    An den in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätzen hat die obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung auch in jüngerer Zeit festgehalten (vgl. OVG Schleswig Beschluss vom 9. September 2019 - 4 O 25/19 - juris Rn. 4 ff.; OVG Münster FamRZ 2011, 487 f.; BayVGH Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 - juris Rn. 20).

    Gleiches gilt für die rechtliche Beantwortung der Frage, wie sich der Umstand, dass den Pflegeeltern bislang nicht die Vormundschaft übertragen worden ist, im vorliegenden Fall auf den Prüfungsmaßstab für die Schwelle zur Namensänderung auswirkt (vgl. dazu BayVGH Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 - juris Rn. 21).

  • OLG Koblenz, 20.10.2014 - 13 WF 914/14

    Namensrecht: Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
    Das Familiengericht könne hiernach die Genehmigung nur dann verweigern, wenn das Gesetz eine Namensänderung untersagen würde oder wenn sich offensichtlich kein Gesichtspunkt finden lasse, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 12 ff.; OLG Bremen StAZ 2014, 143; OLG Köln FamRZ 2013, 1317; OLG Hamm FamRZ 2013, 985, 986; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 461, 462; BayObLG …

    Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht, der sich auch das Beschwerdegericht angeschlossen hat, stellt § 2 Abs. 2 NamÄndG im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren eine die weitergehenden Anhörungspflichten nach § 159 Abs. 1 FamFG verdrängende Spezialvorschrift dar (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 10; OLG Bremen StAZ 2014, 143 f.; OLG München StAZ 2014, 114, 115; OLG Hamm FamRZ 2013, 985, 986; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485, 486; MünchKommFamFG/Schumann 3. Aufl. § 159 Rn. 3; Hammer in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 159 Rn. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 159 Rn. 3; aA noch LG Lübeck FamRZ 1996, 286 zu § 50 b FGG).

  • OLG Hamm, 06.09.2012 - 3 WF 74/12

    Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung für die Stellung eines

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
    Das Familiengericht könne hiernach die Genehmigung nur dann verweigern, wenn das Gesetz eine Namensänderung untersagen würde oder wenn sich offensichtlich kein Gesichtspunkt finden lasse, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 12 ff.; OLG Bremen StAZ 2014, 143; OLG Köln FamRZ 2013, 1317; OLG Hamm FamRZ 2013, 985, 986; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 461, 462; BayObLG …

    Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht, der sich auch das Beschwerdegericht angeschlossen hat, stellt § 2 Abs. 2 NamÄndG im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren eine die weitergehenden Anhörungspflichten nach § 159 Abs. 1 FamFG verdrängende Spezialvorschrift dar (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 10; OLG Bremen StAZ 2014, 143 f.; OLG München StAZ 2014, 114, 115; OLG Hamm FamRZ 2013, 985, 986; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485, 486; MünchKommFamFG/Schumann 3. Aufl. § 159 Rn. 3; Hammer in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 159 Rn. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 159 Rn. 3; aA noch LG Lübeck FamRZ 1996, 286 zu § 50 b FGG).

  • BayObLG, 16.05.1990 - BReg. 1a Z 2/90

    Entziehung; Elterliche Sorge; Personensorge; Vermögenssorge;

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
    Die Rechtsbeschwerde weist im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass das Familiengericht bei seiner Entscheidung, ob es im Verfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG die Stellung eines Namensänderungsantrages für den Mündel genehmigt, auch den voraussichtlichen Fortbestand der Vormundschaft in den Blick zu nehmen hat; dies gilt insbesondere dann, wenn die Bestellung des Vormunds rechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1132, 1133; vgl. auch LG Düsseldorf FamRZ 2010, 1283).
  • LG Düsseldorf, 04.12.2009 - 25 T 655/09

    Entzug der elterlichen Sorge der leiblichen Mutter aufgrund einer psychischen

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
    Die Rechtsbeschwerde weist im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass das Familiengericht bei seiner Entscheidung, ob es im Verfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG die Stellung eines Namensänderungsantrages für den Mündel genehmigt, auch den voraussichtlichen Fortbestand der Vormundschaft in den Blick zu nehmen hat; dies gilt insbesondere dann, wenn die Bestellung des Vormunds rechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1132, 1133; vgl. auch LG Düsseldorf FamRZ 2010, 1283).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
    Darüber hinaus legt die Verwaltungsrechtsprechung in den sog. Scheidungshalbwaisenfällen für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund (§ 3 NamÄndG) für die Änderung des vom Kind aktuell geführten Familiennamens vorliegt, den Maßstab der Kindeswohlerforderlichkeit zugrunde, der unmittelbar aus der gesetzgeberischen Wertung in § 1618 Satz 4 BGB entnommen ist (vgl. BVerwG FamRZ 2002, 1104, 1108).
  • BGH, 22.05.1986 - III ZR 237/84

    Amtspflicht des Vormundschaftsrichters bei Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
    Soweit der Vormund nach sonstigen Vorschriften für seine Tätigkeit - etwa für den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte (§§ 1821 ff. BGB) - eine Genehmigung des Familiengerichts benötigt, ist der Maßstab für die gerichtliche Entscheidung stets das Wohl und das Interesse des Mündels (vgl. dazu BGH Urteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829, 2830; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1828 Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2010 - 16 A 3226/08

    Änderung des Familiennamens des Sohnes in den Familiennamen der Pflegeeltern;

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
    An den in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätzen hat die obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung auch in jüngerer Zeit festgehalten (vgl. OVG Schleswig Beschluss vom 9. September 2019 - 4 O 25/19 - juris Rn. 4 ff.; OVG Münster FamRZ 2011, 487 f.; BayVGH Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 - juris Rn. 20).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2010 - 8 UF 107/10

    Verfahren im Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 NÄG

    Auszug aus BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
    Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht, der sich auch das Beschwerdegericht angeschlossen hat, stellt § 2 Abs. 2 NamÄndG im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren eine die weitergehenden Anhörungspflichten nach § 159 Abs. 1 FamFG verdrängende Spezialvorschrift dar (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 10; OLG Bremen StAZ 2014, 143 f.; OLG München StAZ 2014, 114, 115; OLG Hamm FamRZ 2013, 985, 986; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485, 486; MünchKommFamFG/Schumann 3. Aufl. § 159 Rn. 3; Hammer in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 159 Rn. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 159 Rn. 3; aA noch LG Lübeck FamRZ 1996, 286 zu § 50 b FGG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 16 A 754/14

    Klagebefugnis; Elternrecht; Vater eines nichtehelichen Kindes; Nicht

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.09.2019 - 4 O 25/19

    Wichtiger Grund für die Namensänderung eines Pflegekindes

  • VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 C 18.2513

    Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Beiladung

  • EGMR, 06.12.2001 - 31178/96

    Einbenennung eines nichtehelichen Kindes ohne Zustimmung des leiblichen Vaters;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2007 - 16 B 224/07

    Namensrecht: Kinder müssen mit den Problemen der Eltern "zu leben lernen"

  • OLG Hamm, 30.06.2011 - 8 UF 126/11

    Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags der

  • OLG Köln, 13.02.2013 - 10 UF 189/12
  • BayObLG, 08.06.1988 - BReg. 1 Z 50/87

    Beschwerdeberechtigung; Elternteil; Sorgerecht; Personensorge; Angelegenheit

  • BVerfG, 28.12.2023 - 1 BvR 2033/23

    Mangels Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung und Aufzeigens einer möglichen

    Trotz der Formulierung von § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG als Sollvorschrift darf das Gericht nach zum Fachrecht einhellig vertretener Auffassung von einer persönlichen Anhörung in einer - hier vorliegenden - Kindschaftssache (§ 151 Nr. 2 FamFG) nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn der Zweck der Anhörung auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 478/17 -, Rn. 30; Schäder, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 160 Rn. 7 m.w.N.; siehe auch BTDrucks 16/6308, S. 240), oder unter den Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 FamFG (schwerwiegende Gründe) absehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 6 UF 69/21 -, Rn. 6 m.w.N.; Schäder, a.a.O., § 160 Rn. 7; Lack, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 2022, § 160 Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 01.03.2023 - 11 UF 214/22

    Berechtigung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen beim Wechselmodell

    Von der persönlichen Anhörung nach § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG kann abgesehen werden, wenn der mit der persönlichen Anhörungspflicht verfolgte Zweck, nämlich die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Aufklärung des Sachverhalts, auch auf andere Weise, so z.B. durch eine schriftliche Anhörung, erreicht werden kann (BGH, FamRZ 2020, 585; OLG Koblenz, FamRZ 2016, 475; Sternal/Schäder, a.a.O., § 160 Rn. 7; MüKoFamFG/Schumann, a.a.O., § 160 Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 09.05.2023 - 13 WF 6/23

    Familiengerichtliche Genehmigung der Änderung des Familiennamens von Kindern;

    Obwohl die Beschwerdeführerin nicht mehr Inhaberin des Sorgerechts ist, wird durch die beantragte Genehmigung in ihre Elternstellung eingegriffen (BGH NJW 2020, 1220; OLG Stuttgart BeckRS 2019, 38056; OLG Koblenz Beschluss vom 20.10.2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 9 mwN).

    Eine Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Beschwerde gegen die familiengerichtliche Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren ist deshalb bei vorliegender Namensübereinstimmung mit dem Kind grundsätzlich gegeben (NJW 2020, 1220 Rn. 13).

    Ein Elternteil ist in Kindschaftssachen deshalb auch dann anzuhören, wenn er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist, während er umgekehrt allein durch eine im Gesetz vorgesehene Anhörung auch nicht Verfahrensbeteiligter wird, § 7 Abs. 4 FamFG (BGH NJW 2020, 1220 Rn. 30-33).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da er auch als getrenntlebender und nicht sorgeberechtigter Vater nichtehelicher Kinder geltend machen kann, durch die Änderung des Familiennamens seiner Kinder in seinem grundrechtlich geschützten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.1995 - 1 BvR 790/91 -, Rn. 61 ff.), welches sein Interesse am Fortbestand des namentlichen Bandes zu den Kindern umfasst (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2007 - 16 B 224/07 -, juris Rn. 3 ff.; VG Aachen, Urt. v. 11.01.2008 - 6 K 901/07 -, juris Rn. 26 ff.; VG Berlin, Urt. v. 16.01.2018 - 3 K 571.16 -, juris Rn. 36; s.a. Hess. VGH, Beschl. v. 27.07.1994 - 11 UE 842/94 - Rn. 2; MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe, 8. Aufl. 2020, BGB § 1618 Rn. 3; BGH, Beschl. v. 08.01.2020 - XII ZB 478/17 -, juris Rn. 13 zur Beschwerdebefugnis im familiengerichtlichen Verfahren zur Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 6 UF 147/17

    Keine Genehmigung des Antrags auf Änderung des Familiennamens der Kinder in den

    Auf die von der Kindesmutter eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8.1.2020 (XII ZB 478/17) den Senatsbeschluss vom 8.8.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an den Senat zurückverwiesen.

    Die nach §§ 58 ff. zulässige Beschwerde der Kindesmutter (vgl. BGH, XII ZB 478/17 v. 8.1.2020) hat auch in der Sache Erfolg.

  • OLG Hamm, 29.08.2023 - 4 WF 110/23

    Namensänderung

    Mit Blick auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG kann zwar auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil durch eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn sein Interesse an der Beibehaltung einer namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - XII ZB 478/17, FamRZ 2020, 585, juris Rn. 13).

    Dem darf das Familiengericht nicht dadurch vorgreifen, dass es die Erteilung der Genehmigung, die nur die Voraussetzung für die Stellung eines entsprechenden Antrages schafft, von einer Kindeswohlprüfung abhängig macht (BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - XII ZB 478/17, FamRZ 2020, 585, juris Rn. 16 f.).

  • OLG Bamberg, 13.12.2021 - 7 UF 238/21

    Entzug von Teilbereichen der Personensorge wegen Interessengegensatz zwischen

    Ein Eingriff in die Rechte der Mutter ist dann nicht angezeigt, wenn bereits erkennbar ist, dass eine Namensänderung durch das Verwaltungsgericht sicher nicht vorgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2020, Az. XII ZB 478/17).
  • OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 13 WF 7/23

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für nichtsorgeberechtigte Eltern bei

    Am vorliegenden Verfahren, in welchem der Vormund die familiengerichtliche Genehmigung für einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung der Mündel bei der Verwaltungsbehörde erstrebt, ist die Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu beteiligen, weil durch die beantragte Entscheidung unmittelbar in ihre Elternrechte eingegriffen werden soll (vgl. BGH NJW 2020, 1220).
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